Ihr persönlicher Steuerberater für Kapitaleinkünfte

Wie beraten Sie über die steuerlichen Konsequenzen Ihrer ge­wünsch­ten Ka­pi­tal­an­la­ge. Mit Einführung der Ab­gel­­tungs­­steu­er zum 01.01.2009 müssen die meisten Kapitalerträge zwar grund­sätz­lich nicht mehr in der Ein­kom­men­steu­er­er­klär­ung an­ge­ge­ben werden, durch die Möglichkeit der Option der Be­steue­rung mit dem per­sön­li­chen Steuersatz ergibt sich jedoch oftmals eine Steuererstattung. Wir beraten Sie umfangreich über die Regelungen der Abgeltungssteuer und sonstigen steu­er­li­chen Pro­ble­me im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage.

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Nachfolgend möchten wir Ihnen erläutern, wie die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte prinzipiell funktioniert, welche Sätze dabei gelten und wie Ihnen ein Steuerberater bei der Verringerung Ihrer Steuerlast helfen kann.

 

Ist die Besteuerung der Kapitalerträge nicht fix vorgegeben?

Prinzipiell: ja. Sie können aber:

a) Verluste geltend machen, wobei der Laie meistens nicht weiß, welche Verluste das sind.

b) haben Sie unter Umständen die Wahlmöglichkeit, die Kapitalerträge eher nach Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen.

Wenn dieser unter dem Satz der Kapitalertragssteuer liegt, zahlen Sie weniger. Vor einer diesbezüglichen Erläuterung müssen wir etwas tiefer in die Materie der Kapitalertragssteuer einsteigen.

 

Kapitalertragssteuer als Abgeltungssteuer

Die Steuer auf Kapitaleinkünfte ist eine Abgeltungssteuer wie beispielsweise auch die Lohnsteuer. Ein anderer Begriff ist Quellensteuer: Sie wird an der Quelle ihrer Entstehung erhoben und von dieser Quelle ohne eigene Aktivität des Steuerpflichtigen an das Finanzamt überwiesen.

Bei der Lohnsteuer ist die Quelle der Arbeitgeber, bei der Kapitalertragssteuer die kontoführende Bank (oder ein inländischer Broker). Mit dieser Überweisung ist die Steuer abgegolten, daher der Name.

Wenn Sie bei einer ausländischen Bank oder einem ausländischen Broker Kapitalerträge erzielen, müssen Sie die Steuer selbst erklären und abführen. Weiter wäre zu prüfen, ob nicht ein Antrag auf Erstattung ausländischer Verrechnungsteuer gestellt werden kann. Oft verschenken hier Anleger viel Geld.

Hierbei empfiehlt sich immer die Mitwirkung eines Steuerberaters.

 

Die Kapitalertragsteuer in Deutschland

Die KapESt wird in folgenden Gesetzen näher definiert:

EStG § 43 Abs. 5
KStG § 32 i. V. m. § 43 ff. EStG

Seit 2009 zahlen private Anleger in Deutschland grundsätzlich eine einheitliche Steuer auf Kapitalerträge. Das bedeutet nicht, dass Sie die angegebenen Steuersätze ohne Wenn und Aber zahlen müssen. Nämlich dann nicht, wenn der persönliche Grenzsteuersatz darunter liegt. Allerdings brauchen Sie wirklich einen Steuerberater, um mit dieser Materie umzugehen.

Es gibt darüber hinaus weitere Ausnahmefälle für die Abgeltungswirkung der Kapitalertragssteuer. Sollten Sie Unternehmer sein, beraten wir Sie zu Ihrem Fall auch sehr speziell.

Nur ganz kurz angerissen ist es für Sie wichtig zu wissen, dass die Steuer auf Kapitaleinkünfte wie eine Steuervorauszahlung gewertet und behandelt werden kann. Den Steuertarif für Einnahmen aus Kapitalerträgen bestimmt der § 32d EStG, er beträgt wie die Kapitalertragssteuer 25 % und wird per Quellenabzug abgeführt.

Da es aber Diskrepanzen unter anderem bei Kapitaleinkünften gibt, die aus anderen Einkunftsarten stammen, muss in der jährlichen Steuererklärung eine Korrektur erfolgen. Auch hierfür empfiehlt sich die Mitwirkung eines Steuerberaters.

Steuersätze der Kapitalertragsteuer

Grundsätzlich beträgt der Kapitalertragsteuersatz 25 % + Soli (5,5 % der Steuer) + Kirchensteuer (9 oder 8 % der Kapitalertragsteuer). Die Kirchensteuer verringert die Bemessunggrundlage, denn diese Steuer ist abziehbar. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt in Bayern und Baden-Württemberg.

Konfessionslose Steuerpflichtige zahlen keine Kirchensteuer. Die Sätze für die Kapitalertragssteuer betragen insgesamt (mit Soli und mit/ohne Kirchensteuer):

ohne Kirchensteuer: 26,3750 %
mit 8 % Kirchensteuer: 27,8186 %
mit 9 % Kirchensteuer: 27,9951 %

Dies ist der Stand von November 2020.

 

Verringerung der Steuer auf Kapitaleinkünfte

Zunächst einmal haben Sie einen Freibetrag, den Sie einer Bank melden, aber auch auf mehrere Banken und Broker aufteilen können. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro pro Person bzw. 1.602 Euro pro Ehepaar oder gemeinsam veranlagter Lebensgemeinschaft.

Bis zu Kapitalerträgen in dieser Höhe zahlen Sie keine Steuern. Des Weiteren können Sie bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Ihren Kapitaleinkünften steuerlich geltend machen. Beauftragen Sie auch hierfür lieber einen Steuerberater. Unternehmer zahlen einen ermäßigten Steuersatz von 15 % gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Verluste aus Kapitalanlagen lassen sich steuerlich geltend machen, allerdings nur bestimmte Verluste, so etwa die aus Aktienanlagen (aber nicht aus hochspekulativen Derivaten) und nur auf eine bestimmte Weise etwa per Verlustvortrag.

Durch die Abgeltungswirkung der Kapitalertragssteuer müssen diese Erträge nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden, doch dies kann sich unter Umständen doch lohnen. Auch hierfür benötigen Sie einen Steuerberater.

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